Leserbefragung zum Thema: Soll die TH Anleitungen und adäquate Informationen zur Wiederherstellung der Tauchfähigkeit alter Technik veröffentlichen und die daraus potenziell resultierende Haftpflicht des Herausgebers im Schadensfall in Kauf nehmen? Oder was könnte man tun, um solche Folgen zu vermeiden und gleichzeitig die Attraktivität dieser Beiträge zu wahren? Unser Herausgeber (der Vorstand der HTG) hat den akribischen Artikel von Hajo Richter in der TH14&15 zu seiner Wartung des sowjetischen Tauchgerätes AVM 1 zum Anlass genommen, über die Haftungsproblematik nachzudenken. Er befürchtet, dass nicht qualifizierte Bastler durch solche Informationen zu selbst ausgeführten Arbeiten an diesem Regler und eigentlich generell an alter Technik verleitet werden und im Falle eines Unfalls damit dann Schadensersatzforderungen an den Herausgeber gestellt werden könnten. Laut Rechtslage wären die betreffenden Privatpersonen für solche Schäden persönlich haftbar zu machen, unabhängig von angebrachten Warnhinweisen und Haftungsausschlüssen. Ich, der Redakteur, sehe eine solche Gefahr durchaus auch, weil es leider immer wieder Leute gibt, die mit "zwei linken Händen voller Daumen" unbedacht und voller Selbstüberschätzung solche Arbeiten ausführen und im Schadensfall versuchen, die Verantwortung auf andere abzuwälzen. Unser juristisches System unterstützt offensichtlich solche Verantwortungslosigkeit, indem es denjenigen Schuld zuweist, die eigentlich um Wissensvermittlung, technische Aufklärung und Erziehung zur Eigenverantwortung bemüht sind. ABER wir dürften uns nicht Tauchhistoriker nennen, wenn wir nicht in unsere Artefakte hineinsehen und uns bemühen würden, ihre Funktion zu verstehen. Dazu gehört für mein Verständnis auch, dass man die Geräte, möglichst nach Herstellervorschrift wartet und wieder funktionsfähig macht. Und eine Zeitschrift wie die TauchHistorie muss dazu beitragen und notwendige Informationen liefern. Sonst wäre sie sinnlos. Der einzelne Schrauber muss eigenverantwortlich entscheiden dürfen, ob und wie er diese Informationen nutzt. Solange er das restaurierte Gerät nur selbst betreibt und niemand anderen dabei gefährdet, muss das im Sinne der Geschichtsbewahrung erlaubt sein. Das schließt auch nicht aus, dass ihm seine Kameraden aus Problemen heraushelfen. Zurück zu dem o.g. Artikel, Hajo Richter beschäftigt sich seit Jahren mit sowjetischer Tauchtechnik, ist beruflich technisch qualifiziert, kennt die einschlägigen Wartungsvorschriften genau und hat für seine Arbeit die originalen Ersatzteile beschafft. Seine akribische Arbeit ist ein exzellentes Beispiel dafür, wie man es angehen sollte, nicht nur für diesen sowjetischen Regler, UND welche Voraussetzungen man für ein solches Projekt schaffen muss. Ob man es dann wirklich tut, sei jedem selbst überlassen, wenn ER die Verantwortung dafür übernimmt. Ich habe unsere Abonnenten, die oft in diese Problematik involviert sind und auch professionell vor solchen Fragen stehen, gebeten, ihre Meinung dazu zu äußern, was sie in erstaunlicher Zahl getan haben. Schon das zeigt die brennende Aktualität des Problems. (Reihenfolge der Beiträge der Einfachheit halber in der Folge des Eintreffens) --------------------------------------- Matthias Voss, HTG, Email vom 11.6.2021: Diese technischen Beschreibungen sind für mich das Salz in der Suppe, und zumal sehe ich sogar eine historische Verpflichtung und Aufgabe darin. Ich denke noch mit Schrecken an einen Anruf bei de Firma Dräger Sicherheitstechnik, bei dem sich herausstellte, dass der eigentlich Zuständige keinerlei Kenntnis über die Technik der alten Atemregler hatte und auch nicht wusste, wo und ob in der Firma jemand diese Kenntnisse bewahrte. Die Haftungsfrage verneint sich meines Erachtens aus BGB §675 (2): (2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet. Wobei die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen auf Vorhandensein und Inhalt zu prüfen wären. Im Hinterkopf habe ich die umfangreichen technischen Handbücher und Reparaturanleitung für Autos (z.B- Dieter Korp: Jetzt helfe ich mir selbst, Hans-Joachim Mai: Tausend Tricks für schnelle BMWs etc. pp.) --------------------------------------- Lars Schneider, HTG, Email vom 11.6.2021 Vielleicht muss man tatsächlich noch etwas deutlicher werden, was die Themen Haftung und Risiko angeht. Ich verstehe die HTG aber auch in erster Linie für technisch Historische Arbeit und dafür ist es unabdingbar und enorm wichtig, sich über Funktionsdetails auszutauschen. Dazu gehört auch die optimale Restauration, die technische Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, evtl. auch mit der ersatzweisen Herstellung / Beschaffung von fehlenden Teilen, und auch das Betauchen - auf eigenes Risiko. Vielleicht muss man auch für das Betauchen restaurierter Gerätschaften ein selbstauferlegtes Verfahren zum „Ehrenkodex“ machen. Ich denke da an Maximaltiefen, geeignete Begleittaucher, optimale Verhältnisse (verzichte auf: Eis, Strömung, Höhle, Schifffahrtsstraßen…) und eine 4-Augenprüfung der Gerätschaften um eine Tauchtauglichkeit überhaupt beurteilen zu können. Ich denke, damit kann man viele erreichen. Diejenigen die mit 10 Daumen basteln und sich maßlos überschätzen, die erreicht man eh nicht. Die lernen aber auch sicher nicht durch das Lesen von Fachzeitschriften… ------------------------------------------------ Franz Rothbrust, HTG, Email vom 12.6.2021 Auf jeden Fall detailliert über Tauchtechnik berichten, je mehr Details, umso besser. Wegen der Haftung und unserem Warnhinweis würde ich sicherheitshalber einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Vielleicht sollte man den Warnhinweis am Ende solcher Artikel nochmal abdrucken oder auf ihn hinweisen. ------------------------------------------------- Helmut Knüfermann, HTG, Email vom 12.6.2021 Den Herausgeber kann ich gut verstehen, wenn er befürchtet, dass nicht qualifizierte Bastler Reparaturberichte in der TauchHistorie zum Anlass nehmen, selbst Reparaturen auszuführen. Aber was wäre die Pflege und Erhaltung historischer Tauchgeräte, wenn über deren Revision, Reparatur oder sogar Nachbau wegen juristischen Bedenken nicht mehr berichtet werden dürfte? Die TauchHistorie hätte zu einem erheblichen Teil an Attraktivität verloren. Die Arbeit von Hans-Joachim Richter kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Er und andere von mir geachtete Autoren sorgen für den detaillierten Einblick in eine längst vergangene Tauchtechnik. Eine Nachahmung von „linkshändigen Bastlern“ lässt sich generell nie vermeiden. Und das betrifft nicht nur historische Tauchgeräte. Eine eindeutige dringliche Warnung der Lebensgefährlichkeit an unkundige Tüftler kann ich aber im Artikel auch nicht entdecken. Es wäre sicher sinnvoll. -------------------------------------------- Jens Höner, HTG, stv. Chefredakteur der WetNotes, Email vom 12.6.2021: Auch wir bei der Wetnotes hatten schon häufiger solche Diskussionen. Ich bin der Meinung, dass gerade so etwas eine Zeitung interessant macht. Ich bin absolut dafür, es weiter zu veröffentlichen. Auch wir bei der Wetnotes werden an solch problematischen Berichten festhalten. ------------------------------------------------- Michael Müller, HTG, Email vom 12.6.2021: Die Zeitschrift lebt ja von den detaillierten Beschreibungen historischer Tauchtechnik, wie sollte man sonst einen Vergleich zu aktueller Technik ziehen können. Jeder mündige Taucher sollte wissen, ob er sich eine Wartung zutraut oder nicht und wenn man sich entschieden hat, auch Manns genug sein, zu eventuellen Konsequenzen zu stehen. Aber unser Rechtssystem ist eben verrückt. Vielleicht muss man den Titel nur anders formulieren "Wie ich meinen Regler XY wieder zum Laufen brachte" oder so und den Text in der Ich-Form erzählerisch aufschreiben. ---------------------------------------------- Maximilian Kröper, HTG, Email vom 15.6.2021 Als Maschinenbauer stehe ich jeden Tag vor dem gleichen Problem. Der Darwinismus wird von all unseren Bedenkenträgern ausgeschaltet. Alles wird so sicher gemacht, dass der Mensch nicht mehr denken muss, und das wird uns irgendwann noch zum Verhängnis. Nicht falsch verstehen, ich möchte keinem Menschen etwas Schlechtes. Aber den Kopf einschalten, sollte nicht zu viel verlangt sein. Ich finde, dass gerade solche Artikel, die in die technischen Details gehen, solch ein Medium wie die TH ausmachen. Es wäre schade um die Zeit, die sich die Leute fürs Dokumentieren und Schreiben nehmen. Und ich weiß, wie viel Arbeit es ist, einen guten Artikel zu verfassen ( siehe hier, und hier.) Wo fängt man an, wo hört man auf? Verleitet da ein Bericht einer Helmtauch Veranstaltung schon zum nachmachen im Baggersee? Ich kann es aber auch verstehen, wenn auf solche Artikel aus Angst vor Regressansprüchen verzichtet wird. Denn es ist ja ehrenamtliche Arbeit, und da sollte man sich persönlich nicht in die Gefahr bringen, sich für Unfälle verantworten zu müssen. Ich kenne das Klientel der TH nicht wirklich, aber die, die ich kenne, wissen, was sie tun oder zu lassen haben. -------------------------------------------- Gottfried Keindl, HTG, Email vom 19.6.2021 Gerade diese Artikel mit ihren Details sind der Unterschied zu Kurzwissen wie von Google und Co. Wo sonst finden wir diese detailreichen Beschreibungen zu unseren Themen, die das vielfältige Wissen der Autoren widerspiegeln. Frage: Wie schützt sich Youtube z.B. zu Inhalten von Reparaturanleitungen (detailreich und zum Teil wirklich gut) an sicherheitsrelevanten Bauteilen wie Bremsanlagen bei Oldtimern bis hin zum Restaurieren verrosteter Schusswaffen? In unserer "Nachtwächter-Gesellschaft" muss wirklich alles abgesichert werden! Mach weiter so. ----------------------------------------------- Peter Geibel, HTG, Email vom 8.7.2021 Ja! Weiterhin Technik beschreiben mit Warnhinweisen. Schreib doch einfach: "Wir warnen davor, selbst an den Geräten herumzuschrauben! Jeder muss sich bewusst sein, dass das zu lebensbedrohlichen Situationen führen kann! Eine Gewährleistung wird nicht übernommen! Wir schildern nur, was einige getan/verändert haben." ---------------------------------------------- Jeroen Gompelman, HTG, Email vom 8.7.2021 Jeroen wartet professionell alte LOOSCO-Tauchgeräte für Liebhaber in den Niederlanden. Ich glaube, Du (Lothar) hast Recht. Wissen über Tauchgeräte zu veröffentlichen, das Wissen übertragbar zu halten mit dem Verständnis, dass Geräte der Vergangenheit ganz anderen Anforderungen und Bedingungen ausgesetzt waren als heutige Geräte, so dass ein Hobbyschrauber das unbedingt berücksichtigen sollte. Als Atemregler mit der Absicht auf den Markt kamen, unter Wasser zu atmen, kümmerten sich die damaligen Hersteller überhaupt nicht um Ansprüche der Anwender, wenn etwas schief ging. Sie hatten selbst kaum das Wissen und die Testdaten ihrer eigenen Geräte. Wie konnte man das damals vermitteln? Mit dem jetzigen Kenntnisstand, den wir aufgebaut haben, müssen wir dem Hobbytechniker dennoch klar machen können, was die Gefahren sind und dass er das zu beachten hat. Das geht auf SEINE Verantwortung. Kann man das in den Artikeln nicht erwähnen? -------------------------------------------------- Josef Helpenstein, HTG, Email vom 7.9.2021 Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass dieses Thema zwingend in die TH gehört, da hierdurch nicht nur geholfen wird, komplexe Technik für Nichttechniker besser verständlich zu machen, sondern auch ein wichtiges Aushängeschild für die in der HTG vorhandene Sachkompetenz geschaffen wird. Die Autoren verfügen über eine sehr hohe, zum Teil langjährig erworbene Fachkompetenz und tragen durch derartige Veröffentlichungen nicht nur dazu bei, eine interessante Zeitschrift zu erstellen, sondern sie dienen damit auch unmittelbar dem Vereinszweck. Die Sorgen des Vorstandes zur angesprochenen Haftungsfrage kann ich grundsätzlich nachvollziehen. Von daher habe ich mal im Bereich der Deutschen Feuerwehren über den Tellerrand geschaut und nachgesehen, wie den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes in Deutschland durch Vereinsarbeit geholfen wird. Zuerst einmal ist da die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes, vfdb. Die vfdb unterhält einen technisch- wissenschaftlichen Beirat, in dem sich unterschiedlich gegliederte Fachreferate, wie zum Beispiel „Persönliche Schutzausrüstung“ den aktuellen Fragen stellen und abschließende Expertisen in Form von „Richtlinien“ erstellen. Diese werden dann den Aufgabenträgern vorgestellt und entsprechend der unterschiedlichen Landesgesetze eingeführt, bekannt gegeben… Damit die vfdb von der Verantwortung für diese Papiere freigestellt wird, gibt es zu jedem Papier einleitend einen Hinweis zum Haftungsausschluss, den ich hier einmal beispielhaft zur Kenntnis bringe: „Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde sorgfältigst von den Experten der vfdb erarbeitet und vom Präsidium der vfdb verabschiedet. Der Verwender muss die Anwendbarkeit auf seinen Fall und die Aktualität der ihm vorliegenden Fassung in eigener Verantwortung prüfen. Eine Haftung der vfdb und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen. Weiterhin möchte ich noch auf den „Deutschen Feuerwehrverband, DFV“ hinweisen. Auch dieser Verein gibt zu unterschiedlichsten Themen Fachempfehlungen heraus, um den Feuerwehren entsprechende Handlungsgrundlagen zu geben. Auch hier wird die inhaltliche Verantwortung durch einen leicht variierenden Standardtext abgewendet. Beispielhaft hier ein Textauszug, der relativ aktuell an die Auswahlkriterien für ein Waldbrand-Tanklöschfahrzeug angehängt wurde: „Erstellt wurde diese Information durch …, Feuerwehr …, in enger Abstimmung mit den Fachausschüssen Technik, Einsatz, Löschmittel und Umweltschutz sowie Zivil- und Katastrophenschutz der deutschen Feuerwehren im Auftrag des DFV-Präsidiums und des AGBF-Vorstandes. Die Fachausschüsse Technik sowie Zivil- und Katastrophenschutz sind gemeinsame Gremien der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF-Bund) und des Deutschen Feuerwehrverbandes. Der Fachausschuss Einsatz, Löschmittel und Umweltschutz ist ein Gremium des Deutschen Feuerwehrverbandes. Haftungsausschluss: Die Fachempfehlung „Pflichtenheft WaldbrandTanklöschfahrzeug“ wurde nach bestem Wissen und unter größter Sorgfalt durch unsere Experten erstellt und durch die zuständigen Fachbereiche und das DFV-Präsidium geprüft. Eine Haftung der Autoren oder des Deutschen Feuerwehrverbandes ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.“ Es ist sicherlich eine juristische Frage, die ein Techniker nicht umfassend beantworten kann. Wenn es aber in anderen Bereichen zu zufrieden stellenden Lösungen kam, dann sollte das für die TH und damit der HTG doch auch gelingen. ---------------------------------------------------------- Haftung bei Umgang mit und Wartung von historischer Tauchtechnik und Veröffentlichung von Sachverhalten dazu Von RA Volker Mundt, Mitgl. der HTG Beim letzten Treffen der HTG in Nordhausen führten wir eine lebhafte Diskussion über die Frage, ob und inwieweit die Herausgeber oder Autoren der Zeitschrift TauchHistorie für Unfälle zur Haftung gezogen werden können. Als praktizierenden Fachanwalt für Sozialrecht, Honorardozent und Liebhaber meines Hobbys, dem Tauchen mit historischer Tauchtechnik, beschäftige ich mich zwar beruflich eher mit Haftung von Erziehern bei Aufsichtspflichtverletzung oder der Arzthaftung bei Behandlungsfehlern. Dennoch möchte ich das Angebot der TH-Redaktion hier nutzen, um den meisten Lesern die Angst vor Haftungsfolgen zu nehmen oder zumindest Ratschläge zu geben, wie derartige Haftungsfolgen zu minimieren oder zu vermeiden sind. Aus meiner Tätigkeit als Dozent ist mir bekannt, dass nicht nur Liebhaber historischer Taucherei die laienhafte Vorstellung haben, jederzeit könne es einen erwischen, und man hafte bloß, weil man am falschen Ort zur falschen Zeit war oder unbedacht etwas geäußert oder niedergeschrieben hat. Genährt wird dieses Halbwissen oft durch den Konsum amerikanischer Filme. Da wir uns hier aber nicht im amerikanischen sondern im deutschen und EU-Rechtskreis bewegen, kann ich vorab schon mal beruhigend feststellen, dass die hiesige Haftung nicht soweit geht wie beim "Case Law" in den USA. Hier müssen die Tatbestände von Haftungsnormen in unseren Gesetzen verwirklicht sein, um tatsächlich für rechtwidriges Tun mit Schadensersatz oder sogar mit Geld- oder Freiheitsstrafe haften zu müssen. Was bedeutet Haftung? Grundsätzlich muss man für sein Tun, wenn man dadurch einen Schaden verursacht, einstehen. Haftungsnormen sind in vielen Gesetzen verankert. Hier werde ich die allgemeinen Grundsätze der Schuld darstellen und ganz kurz auf die Kausalität eingehen und einen kurzen Lichtblick auf die grundgesetzlich verbriefte Handlungs- und Pressefreiheit werfen. Sodann werde ich in Abgrenzung dazu einen Schatten auf die wesentlich gefährlichere verschuldensunabhängige Haftung des Produkthaftungsgesetzes werfen, welcher auch kommerzielle Händler von Tauchtechnik treffen könnte. Da letzteres nicht in mein Fachgebiet fällt, bitte ich aber betroffene Leser, sich individuellen Rechtsrat am besten bei einem Fachanwalt für Handelsrecht zu holen. Mein allgemeiner Rat an meine Schüler lautet - keine Angst vor Haftung. Die auf den vorhergehenden Leseräußerungen beschriebenen Haftungsprobleme sind fast immer der deliktischen Haftung zuzuordnen. § 823 I BGB lautet: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Hier normiert der Gesetzgeber die allgemeinen Voraussetzungen für die verschuldensabhängige Haftung. Diese grundsätzlichen Voraussetzungen werden auch bei der strafrechtlichen Haftung, der Haftung für Veröffentlichungen im Presserecht und der vertraglichen Haftung herangezogen. Die beruhigenden Worte darin lauten: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig...“. Das heißt, man haftet nur, wenn man Schuld hat. Da Vorsatz, das Wissen und Wollen also, die Absicht jemandem zu schaden bedeutet und ich nicht davon ausgehe, dass ein Leser seine historische Tauchtechnik dazu nutzen will, beispielsweise die ungeliebte Schwiegermutter beim nächsten Tauchgang zu entsorgen, erspare ich mir diesbezüglich weitere Erläuterungen. Nur kurz die Anmerkung, dass ermittelnde Polizisten oft noch am Tatort die Frage stellen „Hätten Sie sich vorstellen können, dass es mit dem .... zum Tod oder Unfall hätte kommen können?“ Wenn der oft noch schockierte Angeschuldigte dann fälschlicherweise mit „Ja“ antwortet, wird aus einer eigentlich fahrlässigen Tat ein bedingter Vorsatz. Deshalb und wegen vieler weiterer Gründe und nicht, um saftige Honorarrechnung zu stellen, lautet auch der Rat des Anwaltes an jeden Beschuldigten, man sollte in dieser Situation von seinem Verschwiegenheitsrecht Gebrauch machen und erst mal einen Anwalt konsultieren, bevor man sich auf den Tatvorwurf einlässt. Die wohl häufigste Form der Schuld und die für unsere aufgeworfenen Fragen relevante ist die Fahrlässigkeit. § 276 Abs. 2 BGB definiert: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Das heißt, jedermann hat zu jeder Zeit die verkehrsübliche Sorgfalt bei seinen Handlungen zu beachten. Das Maß dieser Sorgfalt wird danach beurteilt, wer gehandelt hat. So hat beispielsweise ein zertifizierter Rettungstaucher, wenn der Tauchgang auch noch gewerblich in seiner Tauchschule veranlasst ist, eine höhere Sorgfaltspflicht als der Zwei-Stern-Taucher, der mit der Schwiegermutter privat tauchen geht. Alle haben sich aber an die üblichen Regeln zu halten, die beispielsweise in unserem Sport durch allgemeine Tauchregeln der Tauchorganisationen normiert sind. Sollten diese widersprüchlich oder unklar sein, so darf daraus aber keine Haftung gefolgert werden. Vereinfacht gesagt, handelt derjenige fahrlässig, der in der jeweiligen haftungsträchtigen Situation nicht so handelt wie eine entsprechende Person üblicherweise gehandelt hätte.1 Fahrlässig handelt, wer seine Sorgfalt unterdurchschnittlich ausführt. Selbstverständlich sind Fragen wie zum Beispiel: "Wie hat ein durchschnittlicher historischer Taucher seine Technik zu warten, oder darf man nur mit seinen eigenen historischen Tauchgeräten tauchen?" hier nicht unproblematisch. Von daher dürfte auch bei diesbezüglichen Unfällen der Staatsanwalt als Ankläger oder der auf Schadensersatz klagende Anwalt eine andere Rechtsansicht haben als der verteidigende Anwalt. Hinsichtlich der Kritiken in den vorangehenden Leserzuschriften sei jedoch auch angemerkt, dass jedes Urteil verfassungsgemäß zu sein hat. Das Grundgesetz normiert in Art. 2 I die allgemeine Handlungsfreiheit. Diese erlaubt praktisch alles, was nicht die Rechte von anderen Personen beeinträchtigt. Deshalb sind nicht nur das Tauchen mit historischem Tauchgerät grundgesetzlich erlaubt, sondern auch Sportarten wie Wingsuit fliegen, Big Wave surfing oder Freeclimbing etc. Ein quasi Verbot der hier gegenständlichen Zeitschriftenartikel wegen einer Haftungsrelevanz dürfte auch wegen der grundgesetzlich weit geschützten Pressefreiheit in Art. 5 GG verfassungswidrig sein. Mein Hauptargument bezüglich der Unbedenklichkeit dieser Zeitschriftenartikel ist aber rein haftungsrechtlicher Natur, denn die Artikel in unserer Zeitschrift dienen ja gerade nicht dazu, sorgfaltspflichtwidriges lebensmüdes Reparieren und Tauchen mit historischer Tauchtechnik zu ermöglichen, sondern im Gegenteil dazu, eine sorgfältige Pflege und Benutzung dieser Technik sicherzustellen. Selbst wenn den Autoren hierbei ein nicht vorherzusehender Anleitungsfehler unterlaufen sollte, der in derartigen Angelegenheiten naturgemäß unterlaufen kann, da z.B. originale Anleitungen nicht existieren etc., so dürfte bei Beweis der allgemeinen Beachtung der sonstigen Sorgfalt, welche ja auch dadurch gegeben ist, dass diese Artikel nochmals gegengelesen werden und die hiesige Leserschaft eigene Erfahrungen beisteuert, keine Haftung ausgeurteilt werden. Ohne die sonstigen Vorrausetzungen der Haftung weiter zu beschreiben, möchte ich im Hinblick auf ein weiteres zu prüfendes Tatbestandsmerkmal: "War der Zeitschriftenartikel kausal für den Tauchunfall?" dieses ebenfalls verneinen. Auch das Gericht muss üblicherweise davon ausgehen, dass jeder Taucher sorgfaltspflichtgemäß, da üblich, über eine entsprechende Ausbildung verfügt und ordnungsgemäßes Verhalten beim Ausfall von Technik, z.B. durch Mitführen von Zweitautomaten etc., kennt. Von daher ist bei derartigen Tauchunfällen dieser wohl zumeist vom Taucher selbst verschuldet, und nicht der Zeitschriftenartikel war kausal für den Unfall. Abschließend möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass auch eine verschuldensunabhängige Haftung existiert. Diese trifft aber nicht Autoren oder Herausgeber sondern eventuell kommerzielle Händler. Kurz gesagt ist derjenige, der ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr bringt, was unter Umständen auch den Händler betreffen kann, ohne Schuld also auch ohne Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit haftbar. Produkthaftung ist dann gegeben, wenn gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ein Fehler der schadensursächlichen Sache vorlag. „Ein Fehler liegt dann vor, wenn ein Produkt nicht die erforderliche Sicherheit bietet. Bei der Bewertung des erforderlichen Maßes an Sicherheit müssen besonders die Darbietung des Produkts, der zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beachtet werden. Der Fehler muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens schon vorgelegen haben und darf nicht später durch übliche Abnutzung oder Einwirkung entstanden sein“2. Von daher sollte man hier unbedingt beim Verkauf darauf hinweisen, dass das Produkt nicht das notwendige CE-Zeichen hat und deshalb nicht zum Tauchen geeignet ist. Ob das allerdings die Haftung ausschließen kann, ist in der Rechtsprechung m. A. noch nicht ausdrücklich entschieden. 1 BGH in NJW 1984, S. 2574 2 www.wikipedia.de: Produkthaftung